Es geht schnell: vom Flaschenetikett strahlt einem ansprechendes, frisches Obst entgegen und schon folgt man der Annahme einen gesunden, natürlichen Fruchtsaft zu erwerben. Doch nicht alle fruchtigen Getränke sind automatisch so naturbelassen, wie man auf dem ersten Blick annehmen könnte. Die Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung (FrSaftErfrischGetrV) gibt genau vor, welches Erzeugnis sich wie nennen darf.
Fruchtsaft
Fruchtsaft wird aus dem genießbaren Teil gesunder, reifer Früchte gewonnen und muss das (für die jeweilige Fruchtart) charakteristische Aroma, den Geschmack und die Farbe aufweisen. Hierbei dürfen eine oder mehrere Fruchtarten verwendet werden und auch das Mischen von Fruchtsaft und Fruchtmark ist zulässig.
Direktsaft
Für die Herstellung von Direktsäften werden Früchte gepresst, teilweise gefiltert und im besten Fall direkt abgefüllt. Es ist das ursprünglichste Verfahren, um einen Fruchtsaft zu produzieren. Daraus ergeben sich natürliche Schwankungen in Bezug auf den Geschmack, die Farbe und die Süße, dafür erhält man ein absolut naturbelassenes Produkt.
Konzentrierter Fruchtsaft / Fruchtsaftkonzentrat
Konzentrierter Fruchtsaft wird hergestellt, indem Fruchtsaft das natürlich enthaltene Wasser mit Hilfe von physikalischen Verfahren entzogen wird. Das Konzentrat hat deutlich weniger Volumen als Fruchtsaft und vereinfacht dadurch den Transport und die Lagerung.
Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat
Fügt man dem Fruchtsaftkonzentrat wieder Trinkwasser hinzu, erhält man Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat. Dieses Erzeugnis weist nun wieder die ursprünglichen Merkmale des Fruchtsaftes auf.
Fruchtnektar
Fruchtnektar wird gerne synonym zu dem Begriff "Fruchtsaft" verwendet, jedoch unterscheiden sich beide Getränke gravierend voneinander. Fruchtnektar ist eine Mischung aus einem der bereits vorgestellten Fruchterzeugnisse und Trinkwasser mit oder ohne Zusatz von Zuckerarten. Auch Fruchtmark oder Fruchtsaftpulver oder Honig dürfen verwendet werden. Der Fruchtgehalt ist für jede Fruchtart genau festgelegt und beträgt immer mindestens 25 % des fertigen Erzeugnisses. Auch der Zuckergehalt ist fest geregelt und darf 20 % des fertigen Erzeugnisses nicht übersteigen.
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